Artikel 6
Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Absätze 1 und 2 Buchstabe b) des EWR-Abkommens:
- a) Gelangt sie zu dem Schluß, daß der angemeldete Zusammenschluß nicht unter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
- b) Stellt sie fest, daß der angemeldete Zusammenschluß zwar unter den besagten Rechtsakt fällt, jedoch keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluß mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens für vereinbar.
- c) Stellt sie hingegen fest, daß der angemeldete Zusammenschluß unter den besagten Rechtsakt fällt und Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren zu eröffnen.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich mit.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080252
alte Dokumentnummer
N5199319496L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
