Artikel 6 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Absätze 1 und 2 Buchstabe b) des EWR-Abkommens:

  1. a) Gelangt sie zu dem Schluß, daß der angemeldete Zusammenschluß nicht unter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
  2. b) Stellt sie fest, daß der angemeldete Zusammenschluß zwar unter den besagten Rechtsakt fällt, jedoch keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluß mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens für vereinbar.
  3. c) Stellt sie hingegen fest, daß der angemeldete Zusammenschluß unter den besagten Rechtsakt fällt und Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren zu eröffnen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich mit.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080252

alte Dokumentnummer

N5199319496L

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