Artikel 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Einreichung der Anträge und Anmeldungen

1. Für Anträge nach Artikel 12 des Kapitels VI ist das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 4 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebene Formblatt zu verwenden.

2. Für Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 des Kapitels VI ist das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 5 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebene Formblatt zu verwenden.

3. Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag oder die Anmeldung ein Formblatt verwenden.

4. Die Anträge und Anmeldungen müssen die im Formblatt geforderten Angaben enthalten.

5. Die Anträge und Anmeldungen sowie ihre Anlagen sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde In neunfacher Ausfertigung einzureichen.

6. Als Anlage beigefügte Urkunden sind im Original oder in Abschriften einzureichen. Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original ist zu bestätigen.

7. Die Anträge und Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaften abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen ist, ist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080158

alte Dokumentnummer

N5199319402L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)