Artikel 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Berechtigung zur Antragstellung

1. Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 12 des Kapitels IX ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen davon.

2. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Anträge nach Artikel 12 des Kapitels IX unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

3. Bei gemeinsamen Anträgen ist ein gemeinsamer Bevollmächtigter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080198

alte Dokumentnummer

N5199319442L

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