Artikel 3
Angaben
1. Die Anmeldungen müssen die im Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, verlangten Angaben enthalten. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein.
2. Wesentliche Änderungen der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen, welche die Beteiligten kennen oder kennen müssen, sind der EFTA-Überwachungsbehörde unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
3. Unrichtige oder entstellte Angaben stehen fehlenden Angaben gleich.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080274
alte Dokumentnummer
N5199319518L
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