Artikel 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Angaben

1. Die Anmeldungen müssen die im Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, verlangten Angaben enthalten. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein.

2. Wesentliche Änderungen der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen, welche die Beteiligten kennen oder kennen müssen, sind der EFTA-Überwachungsbehörde unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

3. Unrichtige oder entstellte Angaben stehen fehlenden Angaben gleich.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080274

alte Dokumentnummer

N5199319518L

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