Artikel 3
Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen ein.
Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt:
- a) die EFTA-Staaten,
- b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Antrag der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen feststellen, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder von Artikel 54 des EWR-Abkommens einzuschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080214
alte Dokumentnummer
N5199319458L
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