Artikel 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Abstellung von Zuwiderhandlungen

1. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

2. Zur Stellung eines Antrags sind berechtigt:

  1. a) EFTA-Staaten;
  2. b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

3. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Protokolls kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Absatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080085

alte Dokumentnummer

N5199319329L

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