Artikel 3
Abstellung von Zuwiderhandlungen
1. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
2. Zur Stellung eines Antrags sind berechtigt:
- a) EFTA-Staaten;
- b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.
3. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Protokolls kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Absatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080085
alte Dokumentnummer
N5199319329L
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