Artikel 3
Besondere Bestimmungen für bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen
1. Sind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und die vor dem im Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Kapitels bezeichneten Zeitpunkt angemeldet werden, die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht erfüllt, und führen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht fort oder ändern sie diese derart ab, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, oder daß sie die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so gilt das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 nur für den Zeitraum, den die EFTA-Überwachungsbehörde festsetzt. Eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem voranstehenden Satz kann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
2. Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels 11 fallen und bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen, ist Absatz 1 anwendbar, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemeldet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080309
alte Dokumentnummer
N5199319564L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
