Artikel 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Unter Androhung der in Artikel 3 Absatz 3 des Abschnittes 1 genannten Geldbußen und Zwangsgelder wird den Unternehmen aufgegeben, die sich aus Artikel 1 dieses Abschnitts ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, ohne daß eine Einzelentscheidung notwendig wäre.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080306

alte Dokumentnummer

N5199319552L

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