Artikel 3
Unter Androhung der in Artikel 3 Absatz 3 des Abschnittes 1 genannten Geldbußen und Zwangsgelder wird den Unternehmen aufgegeben, die sich aus Artikel 1 dieses Abschnitts ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, ohne daß eine Einzelentscheidung notwendig wäre.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080306
alte Dokumentnummer
N5199319552L
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