Artikel 3
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen.
2. Vorbehaltlich des Artikels 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, Auskünfte, die sie in Anwendung von Artikel 55 und 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 sowie der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erlangt, und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekanntzugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuß nach Artikel 10 Absatz 4 des Kapitels 11 und an der Anhörung nach Artikel 8 Absatz 2 des Kapitels IV teilnehmen.
Mit dieser Einschränkung hat die EFTA-Überwachungsbehörde alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können.
3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung des vorliegenden Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 1% des jährlichen Umsatzes festsetzen; der Höchstbetrag solcher Zwangsgelder beträgt 5% des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs.
4. Hat ein Unternehmen dadurch einen Schaden erlitten, daß die EFTA-Überwachungsbehörde das Berufsgeheimnis verletzt hat, so kann es beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 39, Klage auf Schadenersatz erheben.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080292
alte Dokumentnummer
N5199319536L
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