§ 3 GO-LR

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2007

Geschäftsverteilung

§ 3

(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung und – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

A) Landeshauptfrau Mag. Gabriele Burgstaller:

  1. 1. Vorstand des Amtes der Landesregierung;
  2. 2. der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion

    mit Ausnahme

  1. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Präsidialabteilung) einschließlich der Angelegenheiten der Innovations- und Forschungspolitik mit Ausnahme
  1. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Bildung, Familie, Gesellschaft)

    + der Geschäftsbereich des Referates 2/01 (Äußere Organisation

    der allgemeinbildenden Pflichtschulen;

    Rechtsangelegenheiten),

    + der Geschäftsbereich des Referates 2/02 (Dienstrecht der Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen),

    + der Geschäftsbereich des Referates 2/03 (Berufsbildende Pflichtschulen),

    + der Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 2/04 (Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit) und

    + die Angelegenheiten des Salzburger Bildungsnetzes;

  1. 5. der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheitswesen und Landesanstalten)

B) Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Haslauer:

  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Präsidialabteilung) + die Angelegenheiten der vorrangig betrieblichen und

    wirtschaftsnahen Forschung (Unternehmensforschung) aus dem Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 1/21 Forschung, Technologie und Entwicklung);

  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Rechtsdienste Gewerbe und Infrastruktur)

    + der Geschäftsbereich des Referates 5/04 (Verkehrsrecht) und + der Geschäftsbereich des Referates 5/05 (Eisenbahn-, Luft- und Schifffahrtsangelegenheiten sowie Personen- und Güterbeförderung);

  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Landesbaudirektion) + die Geschäftsbereiche der Fachreferenten/innen 6/01

    (Landesgeologischer Dienst) und 6/02 (Rechtsangelegenheiten), soweit sie sich auf den nachfolgend angeführten Geschäftsbereich beziehen, sowie

    + der Geschäftsbereich der Fachabteilung 6/7 (Verkehrsplanung);

  1. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)

    + die Angelegenheiten der Museum der Moderne-Rupertinum

    Betriebsgesellschaft mbH aus dem Geschäftsbereich des Referates 8/01 (Allgemeine Finanzangelegenheiten);

  1. 5. der Geschäftsbereich der Abteilung 11 (Gemeindeangelegenheiten);
  2. 6. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 (Kultur- und Sportangelegenheiten)

    + die Angelegenheiten des Salzburger Museums Carolino

    Augusteum, des Salzburger Barockmuseums und sonstiger Museen, ausgenommen die Orts-, Regional-, Fach- und Heimatmuseen, und die Angelegenheiten der Residenzgalerie Salzburg und der Modernen Galerie Graphische Sammlung Rupertinum aus dem Geschäftsbereich des Referates 12/01 (Kulturrecht und Kulturbetriebe);

    + die Angelegenheiten der kulturellen Sonderprojekte;

  1. 7. der Geschäftsbereich der Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und Energie)
  1. 8. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, insoweit dieser gemäß § 8 Abs. 3 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.

C) Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. David Brenner:

  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)

    – mit Ausnahme der Angelegenheiten der Museum der Moderne

    Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH aus dem Geschäftsbereich der Beteiligungsverwaltung;

  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 (Kultur- und Sportangelegenheiten)

    + der Geschäftsbereich des Referates 12/01 (Kulturrecht und Kulturbetriebe)

    – mit Ausnahme der Angelegenheiten der Museen, der Residenzgalerie Salzburg und der Modernen Galerie Graphische Sammlung Rupertinum,

    + der Geschäftsbereich des Referates 12/02 (Kunstförderung)

    und

    + der Geschäftsbereich des Referates 12/04

    (Landessportbüro).

D) Landesrat Sepp Eisl:

  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Land- und Forstwirtschaft);
  2. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Rechtsdienste Gewerbe und Infrastruktur)

    + die Rechtsangelegenheiten des Energiewesens, insbesondere

    des Gas- und Elektrizitätsrechtes einschließlich der Angelegenheiten der Lastverteilung aus dem Geschäftsbereich des Referates 5/06 (Wasser- und Energierecht) und

    + die Rechtsangelegenheiten des Bauwesens, der Feuerpolizei

    und des Feuerwehrwesens einschließlich der Angelegenheiten des Salzburger Brandverhütungsfonds sowie des Straßenwesens nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften aus dem Geschäftsbereich des Referates 5/07 (Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht);

  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Landesbaudirektion) + die Geschäftsbereiche der Fachreferenten/innen 6/01

    (Landesgeologischer Dienst) und 6/02 (Rechtsangelegenheiten), soweit sie sich auf den nachfolgend angeführten Geschäftsbereich beziehen, sowie

    + der Geschäftsbereich der Fachabteilung 6/6 (Wasserwirtschaft)

  1. 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Landesplanung);
  2. 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 13 (Naturschutz) + der Geschäftsbereich des Referates 13/01 (Naturschutzrecht und Förderungswesen) und

    + der Geschäftsbereich des Referates 13/02

    (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst);

  1. 6. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und Energie)

    + der Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 15/03

    (Energiewirtschaft).

E) Landesrat Walter Blachfellner:

  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Rechtsdienste Gewerbe und Infrastruktur)

    + der Geschäftsbereich des Referates 5/01

    Gewerbeangelegenheiten),

    + der Geschäftsbereich des Referates 5/02 (Betriebsanlagen), + der Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 5/03

    (Verbraucherschutz),

    + die Rechtsangelegenheiten bei der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes und seiner Nebengesetze aus dem Geschäftsbereich des Referates 5/06 (Wasser- und Energierecht),

    + die Rechtsangelegenheiten des Wohnungs- und Siedlungswesens

    hinsichtlich der Bodenbeschaffung und Assanierung aus dem Geschäftsbereich des Referates 5/07 (Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht);

  1. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Landesbaudirektion) mit Ausnahme

    – der Geschäftsbereiche der Fachreferenten/innen 6/01

    (Landesgeologischer Dienst) und der Fachreferenten/innen

    6/02 (Rechtsangelegenheiten), soweit sie sich auf die nachfolgend angeführten, ausgenommenen Geschäftsbereiche beziehen,

    – des Geschäftsbereiches der Fachabteilung 6/6

    (Wasserwirtschaft), eingeschlossen aber

    + der Geschäftsbereich des Referates 6/63

    (Siedlungswasserwirtschaft), und

    – des Geschäftsbereiches der Fachabteilung 6/7

    (Verkehrsplanung);

  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheitswesen und Landesanstalten)

    + die Angelegenheiten der Seuchenhygiene mit Ausnahme der Seuchenprophylaxe, die medizinischen Angelegenheiten des Umweltschutzes, des Katastrophen- und des Zivilschutzes, die medizinischen Belange des Strahlenschutzes, der Ökologie und der Abfallbeseitigung, die Angelegenheiten der Gewerbehygiene und der Epidemiologie aus dem Geschäftsbereich des Referates 9/11 (Gesundheit, Hygiene und Umweltmedizin);

  1. 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnungswesen);
  2. 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 13 (Naturschutz) + der Geschäftsbereich des Referates 13/04 (Gewässerschutz);
  3. 6. der Geschäftsbereich der Abteilung 16 (Umweltschutz).

F) Landesrätin Theodora Eberle:

  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Präsidialabteilung) + die Angelegenheiten des Salzburger Landesinstitutes für

    Volkskunde aus dem Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 1/22 (Wissenschaftliche Einrichtungen, Sonderprojekte und Förderungen);

  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Bildung, Familie, Gesellschaft)

    + der Geschäftsbereich des Referates 2/05

    (Familienangelegenheiten),

    + der Geschäftsbereich des Referates 2/06 (Kindergärten, Horte und Kinderbetreuung),

    + der Geschäftsbereich des Referates 2/07 (Jugendförderung),

    + der Geschäftsbereich des Referates 2/08 (Erwachsenenbildung und Bildungsmedien) und

    + die Angelegenheiten der Musikschulen;

  1. 3. aus dem Bereich der Abteilung 12 (Kultur- und Sportangelegenheiten)

    + der Geschäftsbereich des Referates 12/03 (Erhaltung des kulturellen Erbes) und

    + der Geschäftsbereich des Referates 12/05 (Salzburger Volkskultur)

  1. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 13 (Naturschutz) + der Geschäftsbereich des Referates 13/03 (Nationalparke).

G) Landesrätin Erika Scharer:

  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion + die Angelegenheiten der besonderen Aufgaben des Bedienstetenschutzes, soweit sie den Schutz der Landesbediensteten betreffen, aus dem Geschäftsbereich des Referates 0/01 (Büro des Landesamtsdirektors),

    + der Geschäftsbereich des Referates 0/02 (Stabstelle für zentrale Aufgaben),

    + der Geschäftsbereich der Fachabteilung 0/2

    (Landesinformatik);

  1. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales) und;
  2. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheitswesen und Landesanstalten)

    + der Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 9/02

    (Landesanstalten und Landesheime), soweit er sich auf das Landesinstitut für Sehbehinderte, das Landesinstitut für Hörbehinderte, die Landespflegeanstalt, das Konradinum Eugendorf und das Sozialpädagogische Zentrum des Landes Salzburg bezieht.

  1. 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 14 (Personalabteilung).

(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs. 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs. 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.

(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs. 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.

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