Geschäftsverteilung
§ 3
(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:
- A. Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer:
- 1. Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;
- 2. der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion
- – mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des/der Fachreferenten/in 0/05 sowie der Salzburger Zukunftsdialoge;
- 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Forschung und Tourismus);
- 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Bildung)
- – mit Ausnahme der Geschäftsbereiche der Referate 2/01 und 2/04 sowie des Salzburger Bildungsnetzes;
- 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
- ● die Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik, insbesondere Bildungsscheck, die Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen, Abwicklung Territorialer Beschäftigungspakt und Europäischer Sozialfonds aus dem Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 3/03;
- 6. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Raumplanung)
- ● die Rechtsangelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referates 7/04;
- 7. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)
- ● die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Innovations- & Technologietransfer Salzburg GmbH, Standort – Agentur Salzburg GmbH, Salzburg Research Forschungsgesellschaft mbH, Salzburger Land Tourismus Gesellschaft mbH, Ferienregion Nationalpark Hohe Tauern GmbH und Großglockner Hochalpenstraßen AG aus dem Geschäftsbereich der Beteiligungsverwaltung;
- 8. der Geschäftsbereich der Abteilung 11 (Gemeindeangelegenheiten)
- – mit Ausnahme der Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg;
- 9. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 (Kultur, Gesellschaft, Generationen)
- ● die Umsetzung des Museumsleitplanes "Domquartier Salzburg";
- 10. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 sowie in Bezug auf Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
- B. Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Astrid Rössler:
- 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)
- ● der Geschäftsbereich des Referates 4/34 (Gewässerschutz);
- 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Umweltschutz und Gewerbe);
- 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Raumplanung)
- – mit Ausnahme der Angelegenheiten des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen aus dem Geschäftsbereich des Referates 7/01, soweit sie den Bereich Gemeindeentwicklung betreffen, sowie der Rechtsangelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referates 7/04;
- 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 13 (Naturschutz).
- C. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Christian Stöckl:
- 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Bildung)
- ● die Angelegenheiten der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität aus dem Geschäftsbereich des Referates 2/04;
- 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung);
- – mit Ausnahme der dieser Abteilung übertragenen, zum inneren Dienst gehörenden Angelegenheiten sowie der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte, die anderen Mitgliedern der Landesregierung zugewiesen ist;
- 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit und Sport)
- – mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referates 9/05;
- 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 11 (Gemeindeangelegenheiten)
- ● die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referates 11/03;
- 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 14 (Personalabteilung)
- ● die Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und in den von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen.
- D. Landesrat Johann Mayr:
- 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Landesbaudirektion);
- 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)
- ● die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Salzburger Verkehrsverbund GmbH aus dem Geschäftsbereich der Beteiligungsverwaltung;
- 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnungswesen);
- 4. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Rechnungshofgesetzes 1993 in Bezug auf gemeinnützige Bauvereinigungen eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
- E. Landesrätin Mag. Martina Berthold MBA:
- 1. aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion
- ● der Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 0/05 (Stabsstelle für Chancengleichheit, Anti-Diskriminierung und Frauenförderung);
- ● die Salzburger Zukunftsdialoge;
- 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Bildung)
- ● die Geschäftsbereiche der Referate 2/01 (Erwachsenenbildung, Öffentliche Bibliotheken, Bildungsmedien) und 2/04 (Hochschulen, Wissenschaft und Zukunftsfragen) mit Ausnahme der Angelegenheiten der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität;
- ● das Salzburger Bildungsnetz;
- 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Raumplanung)
- ● die Angelegenheiten des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen aus dem Geschäftsbereich des Referates 7/01, soweit sie den Bereich Gemeindeentwicklung betreffen;
- 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit und Sport)
- ● der Geschäftsbereich des Referates 9/05 (Landessportbüro);
- 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 (Kultur, Gesellschaft, Generationen)
- ● die Geschäftsbereiche der Referate 12/02 (Kindergärten, Horte und Tagesbetreuung), 12/03 (Jugendförderung) und 12/04 (Familien und Generationen) sowie des/der Fachreferenten/in 12/06 (Migration).
- F. Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger:
- 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)
- – mit Ausnahme des Geschäftsbereiches des Referates 4/34 (Gewässerschutz);
- 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 14 (Personalabteilung)
- – mit Ausnahme der dieser Abteilung übertragenen, zum inneren Dienst gehörenden Angelegenheiten sowie der Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und in den von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen.
- G. Landesrat Dr. Heinrich Schellhorn:
- 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
- – mit Ausnahme der Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik, insbesondere Bildungscheck, der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen, der Abwicklung Territorialer Beschäftigungspakt und des Europäischen Sozialfonds aus dem Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 3/03;
- 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)
- ● die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Osterfestspiele Salzburg GmbH sowie der Salzburger Museum GmbH, Museum der Moderne – Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH und Residenzgalerie Salzburg GmbH;
- 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 (Kultur, Gesellschaft, Generationen)
- ● die Geschäftsbereiche der Referate 12/01 (Kunstförderung, Kulturbetriebe und Kulturrecht) und 12/05 (Volkskultur und Erhaltung des kulturellen Erbes)
- – mit Ausnahme der Umsetzung des Museumsleitplanes "Domquartier Salzburg";
- ● die Angelegenheiten der Kulturellen Sonderprojekte;
- ● die Angelegenheiten des Hauses der Natur.
(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.
(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.
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