§ 3 GO-LR

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.2012

Geschäftsverteilung

§ 3

(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie - nach Maßgabe des § 2 - der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

A) Landeshauptfrau Mag. Gabriele Burgstaller:

  1. 1. Vorstand des Amtes der Landesregierung;
  2. 2. der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion;
  3. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Bildung);
  4. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
  1. 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Raumplanung)

B) Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Haslauer:

  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Forschung und Tourismus);
  2. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Landesbaudirektion);
  3. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)
  1. 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 11 (Gemeindeangelegenheiten);
  2. 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 (Kultur, Gesellschaft, Generationen)
  1. 6. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, insoweit dieser gemäß § 8 Abs 3 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.

C) Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. David Brenner:

  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)

    mit Ausnahme

  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheitswesen und Landesanstalten)
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 (Kultur, Gesellschaft, Generationen)

D) Landesrat Sepp Eisl:

  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie);
  2. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Landesplanung)
  1. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 13 (Naturschutz);

    mit Ausnahme

  1. 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 14 (Personalabteilung).

E) Landesrat Walter Blachfellner:

  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Umweltschutz);
  2. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Raumplanung) mit Ausnahme
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit und Sport)
  1. 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnungswesen);

F) Landesrätin Dr. Tina Widmann:

  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Raumplanung)
  1. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 12 (Kultur, Gesellschaft, Generationen) mit Ausnahme
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 13 (Naturschutz)

G) Landesrätin Mag. Cornelia Schmidjell-Esterbauer:

  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales) mit Ausnahme
  1. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheitswesen und Landesanstalten) mit Ausnahme

(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.

(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.

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