§ 3 GO-LR

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Geschäftsverteilung

§ 3

(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

  1. A. Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer:
  1. 1. Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;
  2. 2. der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion;
  3. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)
  4. – mit Ausnahme der Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05;
  5. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung und Gesellschaft):
  1. 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
  1. 6. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):
  1. 7. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
  1. 8. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 sowie in Bezug auf Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
  1. B. Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Astrid Rössler:
  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe), insbesondere Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000. Werden im Rahmen solcher Verfahren auch Gesetze mitvollzogen, die ansonsten zum Geschäftsbereich anderer Abteilungen gehören, ressortiert auch dieser Mitvollzug zu Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Rössler; der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder vermindert sich insoweit;
  2. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser):
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
  1. C. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Christian Stöckl:
  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
  1. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)
  1. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit und Sport)
  1. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 11 (Personal):
  1. D. Landesrat Johann Mayr:
  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr);
  2. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
  1. 4. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 in Bezug auf gemeinnützige Bauvereinigungen eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
  1. E. Landesrätin Mag. Martina Berthold MBA:
  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung und Gesellschaft):
  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit und Sport):
  1. F. Landesrat DI Dr. Schwaiger:
  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie);
  2. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser):
  1. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 11 (Personal)
  1. G. Landesrat Dr. Heinrich Schellhorn:
  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung und Gesellschaft):
  1. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):

(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.

(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.

17.12.2014

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