§ 3 GO-LR

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Geschäftsverteilung

§ 3

(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

A. Landeshauptfrau Mag. Karoline Edtstadler:

  1. 1. Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;
  2. 2. der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion
  1. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)
  1. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
  1. 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):
  1. 6. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 eine dem Amt der Landesregierung eingezogene Einrichtung ist.

B. Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA:

  1. 1. Aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion:
  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
  1. 3. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
  1. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
  1. 5. der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe)

C. Landeshauptfrau-Stellvertreter Mag. Stefan Schnöll:

  1. 1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
  1. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr);
  2. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser):
  1. 5. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser in Bezug auf die Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.

D. Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger:

  1. 1. der Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal)
  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
  1. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)
  1. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):
  1. 5. der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser)
  1. 6. der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)

E. Landesrätin Mag. Daniela Gutschi:

  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion:
  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
  1. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):
  1. 5. der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Krankenanstalten- und Gesundheitswesen);
  2. 6. die der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung übertragenen Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten;

F. Landesrat Mag. Dr. Wolfgang Fürweger, MSc:

  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
  1. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):

G. Landesrat Mag. (FH) Martin Zauner, MA:

  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
  1. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen).

(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.

(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.

(4) Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.

01.10.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)