§ 3 GO-LR

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.2018

Geschäftsverteilung

§ 3

(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

  1. 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
  1. 6. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):
  1. 7. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
  1. 8. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 sowie in Bezug auf Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
  1. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)
  1. 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit und Sport)
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
  1. 4. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 in Bezug auf gemeinnützige Bauvereinigungen eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit und Sport):
  1. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie);
  2. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser):
  1. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):

(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.

(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.

06.02.2018

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