Geschäftsverteilung
§ 3
(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:
- A. Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer:
- 1. Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;
- 2. der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion
- – mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Z 1 handelt;
- 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)
- – mit Ausnahme der Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05;
- 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung und Gesellschaft):
- ● die Geschäftsbereiche der Referate 2/02 (Bildungsplanung) und 2/03 (Öffentliche Pflichtschulen) sowie die Angelegenheiten des Musikums und der schulbezogenen Förderungen aus dem Geschäftsbereich des Referates 2/04;
- 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
- ● Koordination und Abwicklung des Europäischen Sozialfonds aus dem Geschäftsbereich des Referates 3/03;
- 6. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):
- ● die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Innovations- & Technologietransfer Salzburg GmbH, Standort – Agentur Salzburg GmbH, Salzburg Research Forschungsgesellschaft mbH, Salzburger Land Tourismus Gesellschaft mbH, Ferienregion Nationalpark Hohe Tauern GmbH und Großglockner Hochalpenstraßen AG aus dem Geschäftsbereich der Beteiligungsverwaltung;
- 7. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
- ● die Rechtsangelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referates 10/03;
- 8. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 sowie in Bezug auf Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
- B. Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Astrid Rössler:
- 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe), insbesondere Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000. Werden im Rahmen solcher Verfahren auch Gesetze mitvollzogen, die ansonsten zum Geschäftsbereich anderer Abteilungen gehören, ressortiert auch dieser Mitvollzug zu Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Rössler; der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder vermindert sich insoweit;
- 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser):
- ● der Geschäftsbereich des Referates 7/05 (Gewässerschutz);
- 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
- ● der Geschäftsbereich der Stabstelle Raumforschung und grenzüberschreitende Raumplanung;
- ● die Geschäftsbereiche der Referate 10/03 (Bau-, Raumordnungs- und Straßenrecht), 10/04 (Landesplanung und SAGIS) sowie 10/05 (Örtliche Raumplanung)
- – mit Ausnahme der Rechtsangelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referates 10/03.
- C. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Christian Stöckl:
- 1. aus dem Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal):
- ● die Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und in den von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen.
- 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
- ● die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referates 1/05;
- 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)
- – mit Ausnahme der dieser Abteilung übertragenen, zum inneren Dienst gehörenden Angelegenheiten sowie der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte, die anderen Mitgliedern der Landesregierung zugewiesen ist;
- 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit und Sport)
- – mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referates 9/04;
- D. Landesrätin Dr. Brigitta Pallauf:
- 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr);
- 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):
- ● die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Salzburger Verkehrsverbund GmbH aus dem Geschäftsbereich der Beteiligungsverwaltung;
- 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnen und Raumplanung):
- ● die Stabstelle Wohnen und übergeordnete Wohnbauangelegenheiten;
- ● die Geschäftsbereiche der Referate 10/01 (Wohnbau Rechts- und Finanzangelegenheiten) und 10/02 (Wohnbauförderung);
- 4. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 in Bezug auf gemeinnützige Bauvereinigungen eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
- E. Landesrätin Mag. Martina Berthold MBA:
- 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung und Gesellschaft):
- ● der Geschäftsbereich der Stabsstelle Öffentliche Bibliotheken und Bildungsmedien;
- ● die Geschäftsbereiche der Referate 2/01 (Kinderbetreuung, Elementarbildung, Familien), 2/04 (Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Bildungsförderung) mit Ausnahme der Angelegenheiten des Musikums und der schulbezogenen Förderungen, 2/05 (Frauen, Diversität, Chancengleichheit) und 2/06 (Jugend, Generationen, Integration);
- 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
- ● die Stabsstelle Koordinierende Agenden der Grundversorgung;
- ● Grundversorgung und Asylwesen aus dem Geschäftsbereich des Referates 3/03;
- 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit und Sport):
- ● der Geschäftsbereich des Referates 9/04 (Landessportbüro).
- F. Landesrat DI Dr. Schwaiger:
- 1. der Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal)
- – mit Ausnahme der dieser Fachgruppe übertragenen, zum inneren Dienst gehörenden Angelegenheiten sowie der Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und in den von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen.
- 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie);
- 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser):
- ● die Geschäftsbereiche der Referate 7/01 (Wasser- und Energierecht), 7/02 (Schutzwasserwirtschaft), 7/03 (Allgemeine Wasserwirtschaft) und 7/04 (Hydrographischer Dienst);
- G. Landesrat Dr. Heinrich Schellhorn:
- 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung und Gesellschaft):
- ● der Geschäftsbereich der Stabsstelle Museen und kulturelle Sonderprojekte;
- ● die Geschäftsbereiche der Referate 2/07 (Kunstförderung und Kulturbetriebe) und 2/08 (Volkskultur und Erhaltung des kulturellen Erbes);
- 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
- – mit Ausnahme der Stabsstelle Koordinierende Agenden der Grundversorgung und
- – mit Ausnahme der Grundversorgung und des Asylwesens sowie der Koordination und Abwicklung des Europäischen Sozialfonds aus dem Geschäftsbereich des Referates 3/03;
- 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):
- ● die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Osterfestspiele Salzburg GmbH sowie der Salzburger Museum GmbH, Museum der Moderne – Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH und Residenzgalerie Salzburg GmbH.
(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.
(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.
06.02.2018
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