§ 3 GO-LR

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2009

Geschäftsverteilung

§ 3

(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

A) Landeshauptfrau Mag. Gabriele Burgstaller:

  1. 1. Vorstand des Amtes der Landesregierung;
  2. 2. der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion;
  3. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Präsidialabteilung), mit Ausnahme

– der unternehmensnahen Forschungsangelegenheiten und

unternehmensnahen Forschungsgremien aus den Bereichen Wissenschaftsangelegenheiten, wissenschaftliche Gremien, Forschung und Entwicklung neuer Technologien aus dem Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 1/21 und

– der Angelegenheiten des Salzburger Landesinstituts für

Volkskunde aus dem Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 1/22;

  1. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Bildung, Familie, Gesellschaft)

+ der Geschäftsbereich des Referates 2/01 (Äußere Organisation

der allgemeinbildenden Pflichtschulen;

Rechtsangelegenheiten),

+ der Geschäftsbereich des Referates 2/02 (Dienstrecht der Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen),

+ der Geschäftsbereich des Referates 2/03 (Berufsbildende Pflichtschulen),

+ der Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 2/04 (Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit),

+ der Geschäftsbereich des Referates 2/08 (Erwachsenenbildung und Bildungsmedien),

+ die Angelegenheiten des Salzburger Bildungsnetzes, + die Angelegenheiten der Musikschulen;

  1. 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales) + die Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik aus dem Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 3/06;
  2. 6. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Rechtsdienste Gewerbe und Infrastruktur)

+ die Rechtsangelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referates 5/07;

  1. 7. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und Energie)

+ der Bereich Outplacement der aktiven Arbeitsmarktpolitik aus

dem Geschäftsbereich des Referates 15/02.

B) Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Wilfried Haslauer:

  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Präsidialabteilung) + die unternehmensnahen Forschungsangelegenheiten und

    unternehmensnahen Forschungsgremien aus den Bereichen Wissenschaftsangelegenheiten, wissenschaftliche Gremien, Forschung und Entwicklung neuer Technologien aus dem Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 1/21;

  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Rechtsdienste Gewerbe und Infrastruktur)

+ der Geschäftsbereich des Referates 5/04 (Verkehrsrecht), + der Geschäftsbereich des Referates 5/05 (Eisenbahn-, Luft- und Schifffahrtsangelegenheiten sowie Personen- und Güterbeförderung);

  1. 3. der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Landesbaudirektion) + mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachabteilung 6/6;
  2. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)

+ die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Innovations-

& Technologietransfer Salzburg GmbH,

StandortAgentur Salzburg GmbH, Salzburger Verkehrsverbund GmbH, Salzburg Land Tourismus Gesellschaft mbH, Museum der Moderne-Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH und Salzburg Research Forschungsgesellschaft mbH aus dem Geschäftsbereich der Beteiligungsverwaltung;

  1. 5. der Geschäftsbereich der Abteilung 11 (Gemeindeangelegenheiten);
  2. 6. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 (Kultur- und Sportangelegenheiten)

+ die Angelegenheiten des Salzburg Museums (ehemals Carolino Augusteum), des Salzburger Barockmuseums und sonstiger Museen sowie die Angelegenheiten der betriebsähnlichen Einrichtungen Residenzgalerie Salzburg und Moderne Galerie Graphische Sammlung Rupertinum mit der dazu gehörigen Beteiligungsgesellschaft des Landes aus dem Geschäftsbereich des Referates 12/01;

+ die Angelegenheiten des Salzburger Freilichtmuseums aus dem Geschäftsbereich des Referates 12/05;

+ die Angelegenheiten des Hauses der Natur;

+ die Angelegenheiten der kulturellen Sonderprojekte;

  1. 7. der Geschäftsbereich der Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und Energie)

    mit Ausnahme

– des Bereichs des Outplacement der aktiven

Arbeitsmarktpolitik aus dem Geschäftsbereich des Referates

15/02 und

– des Geschäftsbereiches des Referates 15/03;

  1. 8. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, insoweit

    dieser gemäß § 8 Abs. 3 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.

C) Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. David Brenner:

  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)

– mit Ausnahme der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in

der Innovations- & Technologietransfer Salzburg GmbH, StandortAgentur Salzburg GmbH, Salzburger Verkehrsverbund GmbH, Salzburg Land Tourismus Gesellschaft mbH, Museum der Moderne-Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH und Salzburg Research Forschungsgesellschaft mbH aus dem Geschäftsbereich der Beteiligungsverwaltung;

  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 (Kultur- und Sportangelegenheiten)

+ der Geschäftsbereich des Referates 12/01 (Kulturrecht und Kulturbetriebe)

– mit Ausnahme der Angelegenheiten des Salzburg Museums

(ehemals Carolino Augusteum), des Barockmuseums und sonstiger Museen sowie der Angelegenheiten der betriebsähnlichen Einrichtungen Residenzgalerie Salzburg und der Modernen Galerie Graphische Sammlung Rupertinum mit der dazugehörigen Beteiligungsgesellschaft des Landes,

+ der Geschäftsbereich des Referates 12/02 (Kunstförderung),

+ der Geschäftsbereich des Referates 12/04 (Landessportbüro).

D) Landesrat Sepp Eisl:

  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Land- und Forstwirtschaft);
  2. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Rechtsdienste Gewerbe und Infrastruktur)

+ der Geschäftsbereich des Referates 5/06 (Wasser- und Energierecht),

+ der Geschäftsbereich des Referates 5/07 (Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht)

– mit Ausnahme der Rechtsangelegenheiten des Feuerwehrwesens;

  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Landesbaudirektion) + der Geschäftsbereich der Fachabteilung 6/6

    (Wasserwirtschaft);

  1. 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 13 (Naturschutz);

– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referates 13/03;

  1. 5. der Geschäftsbereich der Abteilung 14 (Personalabteilung);
  2. 6. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und Energie)

+ der Geschäftsbereich des Referates 15/03 (Energiewirtschaft).

E) Landesrat Walter Blachfellner:

  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Rechtsdienste Gewerbe und Infrastruktur)

+ der Geschäftsbereich des Referates 5/01

(Gewerbeangelegenheiten),

+ der Geschäftsbereich des Referates 5/02 (Betriebsanlagen), + der Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 5/03

(Verbraucherschutz);

  1. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Raumplanung) – mit Ausnahme der Angelegenheiten des Salzburger Instituts für

    Raumordnung und Wohnen (SIR) aus dem Geschäftsbereich des Referates 7/01, soweit sie den Bereich Gemeindeentwicklung betreffen;

  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheitswesen und Landesanstalten)

+ die Angelegenheiten der Seuchenhygiene mit Ausnahme der Seuchenprophylaxe, die medizinischen Angelegenheiten des Umweltschutzes, des Katastrophen- und des Zivilschutzes, die medizinischen Belange des Strahlenschutzes, der Ökologie und der Abfallbeseitigung sowie die Angelegenheiten der Gewerbehygiene und der Epidemiologie aus dem Geschäftsbereich des Referates 9/11;

  1. 4. der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Wohnungswesen);
  2. 5. der Geschäftsbereich der Abteilung 16 (Umweltschutz).

F) Landesrätin Theodora Eberle:

  1. 1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Präsidialabteilung) + die Angelegenheiten des Salzburger Landesinstituts für

    Volkskunde aus dem Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 1/22;

  1. 2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Bildung, Familie, Gesellschaft)

+ der Geschäftsbereich des Referates 2/05

(Familienangelegenheiten),

+ der Geschäftsbereich des Referates 2/06 (Kindergärten, Horte und Kinderbetreuung),

+ der Geschäftsbereich des Referates 2/07 (Jugendförderung);

  1. 3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales) + der Bereich Integration einschließlich Flüchtlingswesen aus

    dem Geschäftsbereich des Referates 3/01,

+ der Geschäftsbereich des Referates 3/03 (Seniorenbüro);

  1. 4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Raumplanung) die Angelegenheiten des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen (SIR) aus dem Geschäftsbereich des Referates 7/01, soweit sie den Bereich Gemeindeentwicklung betreffen;
  2. 5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 (Kultur- und Sportangelegenheiten)

+ der Geschäftsbereich des Referates 12/03 (Erhaltung des kulturellen Erbes),

+ der Geschäftsbereich des Referates 12/05 (Salzburger Volkskultur),

– mit Ausnahme der Angelegenheiten des Salzburger

Freilichtmuseums;

  1. 6. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 13 (Naturschutz) + der Geschäftsbereich des Referates 13/03 (Nationalparke).

G) Landesrätin Erika Scharer:

  1. 1. der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)

    mit Ausnahme

– des Bereichs Integration einschließlich Flüchtlingswesen aus

dem Geschäftsbereich des Referates 3/01,

– des Geschäftsbereichs des/der Fachreferenten/in 3/03 und – der Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik aus dem Geschäftsbereich des/der Fachreferenten/in 3/06;

  1. 2. der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheitswesen und Landesanstalten)

– mit Ausnahme der Angelegenheiten der Seuchenhygiene, aber die Seuchenprophylaxe einschließend, der medizinischen Angelegenheiten des Umweltschutzes, des Katastrophen- und des Zivilschutzes, der medizinischen Belange des Strahlenschutzes, der Ökologie und der Abfallbeseitigung sowie der Angelegenheiten der Gewerbehygiene und der Epidemiologie aus dem Geschäftsbereich des Referates 9/11.

(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs. 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs. 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.

(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs. 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.

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