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Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

§ 0

Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 63/2026

Typ

Vertrag – Bahamas

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2026

Unterzeichnungsdatum

08.07.2025

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS

StF: BGBl. III Nr. 63/2026

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Nach Durchführung der in Art. 23 vorgesehenen Notifikationen tritt das Abkommen am 1. Juni 2026 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Index der Artikel

Präambel

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Gewährung von Rechten

Artikel 3 Benennung und Widerruf

Artikel 4 Anwendbarkeit von Gesetzen und Verordnungen

Artikel 5 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

Artikel 6 Besteuerung

Artikel 7 Nutzungsentgelte

Artikel 8 Verkehr im direkten Transit

Artikel 9 Anerkennung von Bescheinigungen und Lizenzen

Artikel 10 Preisgestaltung

Artikel 11 Handelsvertretungen und kommerzielle Möglichkeiten

Artikel 12 Kapazität und fairer Wettbewerb

Artikel 13 Luftsicherheit

Artikel 14 Sicherheit in der Luftfahrt

Artikel 15 Soziale Aspekte

Artikel 16 Umweltschutz

Artikel 17 Bereitstellung von Statistiken

Artikel 18 Konsultationen

Artikel 19 Änderungen

Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 21 Beendigung

Artikel 22 Registrierung

Artikel 23 Inkrafttreten

Anhang

PRÄAMBEL

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Bahamas, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, sind Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt1, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

in dem Bestreben, den internationalen Luftverkehr sicher und geordnet zu gestalten und die internationale Zusammenarbeit bei diesem Verkehr in größtmöglichem Umfang zu fördern,

und in dem Wunsch, ein Abkommen zur Förderung der Entwicklung von (Linien-)Flugdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

haben sich wie folgt geeinigt:

________________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277871

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