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ARTIKEL 10 Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 10

PREISE

1. Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Preise für Linienflugdienste von jedem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt festgelegt werden.

Das Eingreifen der Vertragsparteien ist auf folgende Fälle beschränkt:

  1. (a) Verhinderung von unangemessen diskriminierenden Preisen oder Praktiken;
  2. (b) Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen, die auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder auf abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind, und
  3. (c) Schutz der benannten Luftfahrtunternehmen vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionierung oder Unterstützung künstlich niedrig sind.

2. Die Preise für den internationalen Linienflugverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien müssen nicht gemeldet werden. Ungeachtet dessen gewähren die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Anfrage weiterhin sofortigen Zugang zu Informationen über bisherige, bestehende und vorgeschlagene Preise in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Weise und Form.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277881

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