ARTIKEL 3
BENENNUNG UND WIDERRUF
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken zu benennen und die Benennung eines Luftfahrtunternehmens zu widerrufen oder ein zuvor benanntes Luftfahrtunternehmen durch ein anderes zu ersetzen.
2. Die Benennung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die in den Gesetzen und Vorschriften, die von den genannten Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von Chicago auf den Betrieb internationaler Flugverkehrsdienste angewandt werden, festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
4. Nach Erhalt einer solchen Benennung erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse mit möglichst geringer Verfahrensverzögerung, sofern:
- (a) Im Falle eines von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
- (i) Das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Rahmen der EU-Verträge niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
- (ii) der Mitgliedstaat der Europäischen Union, der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und
- (iii) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder mehrheitlich im Besitz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.
- (b) Im Falle eines von den Bahamas benannten Luftfahrtunternehmens:
- (i) Das Luftfahrtunternehmen ist im Hoheitsgebiet der Bahamas niedergelassen und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem geltenden Recht von den Bahamas; und
- (ii) Die Bahamas üben eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen aus und sind für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig; und
- (iii) das Luftfahrtunternehmen befindet sich in unmittelbarem oder mehrheitlichem Besitz und wird tatsächlich von den Bahamas und/oder ihren Staatsangehörigen kontrolliert.
5. Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder die technischen Erlaubnisse eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:
- (a) Im Falle eines von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
- (i) das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Sinne der EU-Verträge niedergelassen ist oder nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder
- (ii) der für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist; oder
- (iii) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet oder von diesen tatsächlich kontrolliert wird.
- (b) Im Falle eines von den Bahamas benannten Luftfahrtunternehmens:
- (i) das Luftfahrtunternehmen ist nicht im Hoheitsgebiet der Bahamas niedergelassen oder verfügt nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem geltenden Recht der Bahamas; oder
- (ii) die Bahamas keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausüben oder aufrechterhalten oder die Bahamas nicht für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig sind; oder
- (iii) das Luftfahrtunternehmen befindet sich nicht im direkten oder mehrheitlichen Besitz der Bahamas und/oder ihrer Staatsangehörigen oder wird nicht tatsächlich von diesen kontrolliert.
6. Wurde ein Luftfahrtunternehmen gemäß diesem Artikel benannt und zugelassen, so kann es jederzeit mit der Durchführung der vereinbarten Dienste in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens beginnen.
7. Sofern nicht sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um einen Verstoß gegen die oben genannten Gesetze und Vorschriften zu verhindern, oder sofern nicht der faire Wettbewerb, die Sicherheit oder die Gefahrenabwehr Maßnahmen gemäß Artikel 12 (Kapazität und fairer Wettbewerb), Artikel 13 (Luftsicherheit) oder Artikel 14 (Sicherheit in der Luftfahrt) erfordern, werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rechte erst nach Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden gemäß Artikel 18 (Konsultationen) dieses Abkommens ausgeübt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20013179
Dokumentnummer
NOR40277874
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