ARTIKEL 18
KONSULTATIONEN
1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei konsultieren einander von Zeit zu Zeit, um auf Ersuchen einer der Vertragsparteien eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens einer Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20013179
Dokumentnummer
NOR40277890
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