ARTIKEL 4
ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN
1. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei gelten für die Navigation und den Betrieb der Luftfahrzeuge der von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen beim Einflug in das Gebiet der ersten Vertragspartei, beim Überfliegen, beim Aufenthalt im Gebiet der zweiten Vertragspartei und beim Abflug aus dem Gebiet der ersten Vertragspartei.
2. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei über die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post, wie etwa Einreise-, Ausreise-, Auswanderungs-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und Quarantänevorschriften, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die mit Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen befördert werden, solange sie sich in deren Gebiet befinden.
3. Jede Vertragspartei gestattet der anderen Vertragspartei die Durchführung von Maßnahmen (z. B. den Einsatz von Dokumentenspezialisten) in ihrem Gebiet, um sicherzustellen, dass nur Fluggäste mit gültigen Reisedokumenten befördert werden, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.
4. Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Kopien der in diesem Artikel genannten einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20013179
Dokumentnummer
NOR40277875
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