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ARTIKEL 5 Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 5

BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN

1. Luftfahrzeuge, die von den von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen im internationalen Verkehr eingesetzt werden, sowie ihre reguläre Ausrüstung, die Treibstoff- und Schmiermittelvorräte und die Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) an Bord dieser Luftfahrzeuge sind bei der Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Kontrollgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, sofern diese Ausrüstungen und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben.

2. Darüber hinaus sind von denselben Zöllen und Steuern mit Ausnahme der erbrachten Leistung entsprechenden Abgaben auch folgende Gegenstände befreit

  1. (a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei festgelegten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord des Luftfahrzeugs bestimmt sind, das auf einer bestimmten Strecke der anderen Vertragspartei eingesetzt wird;
  2. (b) Ersatzteile, die in das Gebiet einer Vertragspartei für die Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die auf einer bestimmten Strecke von dem/den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden;
  3. (c) Treibstoff und Schmiermittel, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem/den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer bestimmten Strecke eingesetzt werden, selbst wenn diese während des Überflugs des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verbraucht werden.

3. Die reguläre Bordausrüstung sowie die an Bord der Luftfahrzeuge einer Vertragspartei befindlichen Materialien und Vorräte dürfen im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder bis zur anderweitigen Verfügung über sie in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften unter die Überwachung dieser Behörden gestellt werden.

Schlagworte

Treibstoffvorrat

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277876

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