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ARTIKEL 2 Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 2

EINRÄUMUNG VON RECHTEN

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Durchführung von internationalen Linienflugdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Strecken.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben die von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen bei der Durchführung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Strecken die folgenden Rechte:

  1. (a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen („Rechte der ersten Freiheit“), und
  2. (b) das Recht, in deren Hoheitsgebiet zu nicht gewerblichen Zwecken Landungen durchzuführen (Rechte der „zweiten Freiheit“).
  3. (c) Das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten Landungen durchzuführen, um Fluggäste, Gepäck, Fracht einschließlich Post, die für einen oder mehrere Punkte im Gebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von dort kommen, einzeln oder zusammen an Bord zu nehmen und aussteigen zu lassen („Rechte der dritten und vierten Freiheit“).

3. Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Absatz 2 umfasst nicht die Gewährung des Rechts, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Gebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Gebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern („Rechte der fünften Freiheit“). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur auf der Grundlage einer Vereinbarung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang gewährt.

4. Absatz 2 ist nicht so zu verstehen, dass den von einer Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen das Vorrecht eingeräumt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind („Kabotage“).

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277873

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