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ARTIKEL 13 Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 13

LUFTSICHERHEIT

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei angenommenen Sicherheitsnormen in allen Bereichen, die die Luftfahrzeugbesatzung, die Luftfahrzeuge oder deren Betrieb betreffen, ersuchen. Diese Konsultationen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach diesem Ersuchen statt.

2. Stellt eine Vertragspartei nach diesen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei in einem solchen Gebiet nicht tatsächlich Sicherheitsnormen aufrechterhält und anwendet, die mindestens den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Mindestnormen entsprechen, so teilt die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die zur Einhaltung dieser Mindestnormen für notwendig erachteten Schritte mit, und die andere Vertragspartei ergreift geeignete Abhilfemaßnahmen. Ergreift die andere Vertragspartei nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder einer vereinbarten längeren Frist geeignete Maßnahmen, so ist Artikel 3 (Benennung und Widerruf) Absatz 5 dieses Abkommens anzuwenden.

3. Ungeachtet der in Artikel 33 des Abkommens von Chicago genannten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im Verkehr nach oder von dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei, von den bevollmächtigten Vertretern der anderen Vertragspartei an Bord und in der Umgebung des Luftfahrzeugs einer Prüfung unterzogen werden kann, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu überprüfen (in diesem Artikel „Vorfeldinspektion“ genannt), sofern dies nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führt.

4. Gibt eine solche Vorfeldinspektion oder eine Reihe von Vorfeldinspektionen Anlass zu:

  1. (a) ernsthafte Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards entspricht, oder
  2. (b) die ernsthafte Besorgnis, dass es an einer wirksamen Aufrechterhaltung und Verwaltung der zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Sicherheitsstandards mangelt,
  1. so steht es der Vertragspartei, die die Inspektion durchführt, für die Zwecke des Artikels 33 des Abkommens von Chicago frei, den Schluss zu ziehen, dass die Anforderungen, unter denen das Luftfahrzeugzeugnis oder die Lizenzen für das Luftfahrzeug oder die Besatzung des Luftfahrzeugs erteilt oder gültig gemacht wurden, oder die Anforderungen, unter denen das Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den nach dem Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards entsprechen oder darüber hinausgehen.

5. Wird der Zugang zu einem Luftfahrzeug, das von oder im Namen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei gemäß Absatz 3 betrieben wird, zum Zwecke einer Vorfeldinspektion von einem Vertreter dieses oder dieser Luftfahrtunternehmen verweigert, so steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus zu schließen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 4 genannten Art bestehen, und die in jenem Absatz genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.

6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsgenehmigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei unverzüglich auszusetzen oder zu ändern, wenn die erste Vertragspartei aufgrund einer Vorfeldinspektion, einer Reihe von Vorfeldinspektionen, einer Verweigerung des Zugangs zur Vorfeldinspektion, von Konsultationen oder aus anderen Gründen zu dem Schluss kommt, dass sofortige Maßnahmen für die Sicherheit des Flugbetriebs unerlässlich sind.

7. Jede Maßnahme einer Vertragspartei nach den Absätzen 2 oder 6 wird eingestellt, sobald die Grundlage für diese Maßnahme nicht mehr besteht.

8. Hat die Republik Österreich ein Luftfahrtunternehmen benannt, über das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel auch auf die Festlegung, Ausübung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitsnormen durch diesen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie auf die Betriebsgenehmigung des betreffenden Luftfahrtunternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277885

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