ARTIKEL 12
KAPAZITÄT UND FAIRER WETTBEWERB
1. Jede Vertragspartei räumt den benannten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien faire und gleiche Chancen für den Wettbewerb bei der Erbringung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs ein.
2. Jede Vertragspartei gestattet jedem benannten Luftfahrtunternehmen, die Häufigkeit und Kapazität des von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrs auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt zu bestimmen. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Häufigkeit oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder den oder die Luftfahrzeugtyp(en), der/die von den von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen betrieben wird/werden, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen oder umweltbezogenen Gründen unter einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 des Übereinkommens erforderlich.
3. Die von einer Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen können verpflichtet werden, ihre Flugpläne den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. Dasselbe Verfahren gilt für jede Änderung der Flugpläne. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
4. Keine Vertragspartei gestattet dem oder den von ihr bezeichneten Luftfahrtunternehmen, entweder in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Luftfahrtunternehmen oder allein, Marktmacht in einer Weise zu missbrauchen, die eine erhebliche Schwächung eines Wettbewerbers oder den Ausschluss eines Wettbewerbers von einer Strecke zur Folge hat oder haben kann oder soll.
5. Keine Vertragspartei darf staatliche Subventionen oder Unterstützung für das oder die von ihr bezeichnete(n) Luftfahrtunternehmen in einer Weise gewähren oder zulassen, die die fairen und gleichen Chancen der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei im Wettbewerb bei der Erbringung internationaler Luftverkehrsdienste beeinträchtigen würde.
6. Gewährt eine Vertragspartei einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen staatliche Subventionen oder Unterstützungen für Dienste, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden, so verlangt sie von diesem Luftfahrtunternehmen, die Subventionen oder Unterstützungen in seiner Rechnungslegung klar und gesondert auszuweisen.
7. Hat eine Vertragspartei begründete Bedenken, dass die von ihr benannten Luftfahrtunternehmen diskriminiert werden oder unlauteren Praktiken ausgesetzt sind oder dass eine von der anderen Vertragspartei in Betracht gezogene oder gewährte Subvention oder Unterstützung die fairen und gleichen Chancen der Luftfahrtunternehmen der ersten Vertragspartei im Wettbewerb bei der Erbringung internationaler Luftverkehrsdienste beeinträchtigen würde oder beeinträchtigt, so können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens einer Vertragspartei aufzunehmen. Wird innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Aufnahme der Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dar, die Ausübung der in Artikel 2 (Gewährung von Rechten) dieses Abkommens genannten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei benannte Luftfahrtunternehmen auszusetzen oder die Betriebsgenehmigung zu widerrufen oder die Ausübung dieser Rechte von Bedingungen abhängig zu machen, die sie für erforderlich hält.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20013179
Dokumentnummer
NOR40277883
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