ARTIKEL 15
SOZIALE ASPEKTE
1. Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Berücksichtigung der Auswirkungen dieses Abkommens auf Arbeit, Beschäftigung und Arbeitsbedingungen an. Die Vertragsparteien kommen überein, im Geltungsbereich dieses Abkommens in Arbeitsfragen zusammenzuarbeiten, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Grundrechte am Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen, den sozialen Schutz und den sozialen Dialog.
2. Die Vertragsparteien fördern durch ihre Gesetze, Vorschriften und Praktiken ein hohes Schutzniveau im arbeits- und sozialrechtlichen Bereich der Zivilluftfahrt.
3. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Vorteile an, die sich ergeben, wenn die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile offener und wettbewerbsfähiger Märkte mit hohen Arbeitsnormen für die Arbeitnehmer kombiniert werden. Die Vertragsparteien setzen dieses Abkommen in einer Weise um, die zu hohen Arbeitsnormen beiträgt und gewährleistet, dass die in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften enthaltenen Rechte und Grundsätze nicht untergraben, sondern wirksam durchgesetzt werden.
4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die grundlegenden Rechte und Prinzipien bei der Arbeit zu achten, zu fördern und wirksam umzusetzen und anzuwenden.
5. Die Vertragsparteien fördern die Ziele der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit und der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der bis 2022 geänderten Fassung sowie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der IAO zur Förderung menschenwürdiger Arbeit, um einen grünen, nachhaltigen und integrativen Wirtschaftsaufschwung für den Zivilluftfahrtsektor zu gestalten, die auf der IAO-Fachtagung im April 2023 in Genf verabschiedet wurden.
6. Die Vertragsparteien sollen die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung aller, insbesondere der Frauen, fördern, unter anderem durch die Beseitigung von geschlechtsspezifischen Vorurteilen und durch eine Politik, die Frauen den Zugang zur Arbeit und den beruflichen Aufstieg in technische Funktionen, akkreditierte Funktionen und Führungspositionen ermöglicht.
7. Jede Vertragspartei wird kontinuierliche und nachhaltige Anstrengungen unternehmen, um die grundlegenden IAO-Übereinkommen zu ratifizieren, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20013179
Dokumentnummer
NOR40277887
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