ARTIKEL 14
SICHERHEIT
1. Im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragsparteien handeln insbesondere in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen:
- (a) Das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnete Übereinkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen1;
- (b) Das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichnete Übereinkommen zur Bekämpfung der rechtswidrigen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen2;
- (c) Das am 23. September 1971 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt3;
- (d) Das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnete Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttätigkeiten auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen4;
- (e) Das am 1. März 1991 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens5,
- und alle anderen multilateralen Übereinkünfte zur Sicherheit in der Luftfahrt, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge des Abkommens von Chicago bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; Sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Register eingetragen sind, oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich die Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Gebiet nach den EU-Verträgen niedergelassen sind und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügen, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
4. Die Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit dieser Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, der Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
5. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet sind, beim Abflug aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder während des Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei Sicherheitsvorschriften zu beachten, die dem geltenden Recht des Landes, im Fall der Republik Österreich auch dem Recht der Europäischen Union, entsprechen.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzung und mitgeführten Gegenständen sowie zur Durchführung geeigneter Sicherheitskontrollen von Gepäck, Fracht, Post und Luftfahrzeugvorräten vor und während des Einsteigens oder Beladens wirksam angewendet werden.
7. Jede Vertragspartei prüft ferner wohlwollend jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen, um einer besonderen Bedrohung zu begegnen.
8. Kommt es zu einem Zwischenfall oder einem drohenden Zwischenfall im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen, so unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und andere geeignete Maßnahmen, die darauf abzielen, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Gefahr rasch und sicher zu beenden.
9. Hat eine Vertragspartei begründeten Anlass zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, so können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen sind innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens einer Vertragspartei aufzunehmen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens keine zufriedenstellende Einigung erzielt, so ist Artikel 3 Absatz 5 dieses Abkommens (Benennung und Widerruf) anzuwenden. Wenn eine schwerwiegende Notlage dies erfordert, kann jede Vertragspartei vor Ablauf einer Monatsfrist vorläufige Maßnahmen ergreifen.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20013179
Dokumentnummer
NOR40277886
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