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ARTIKEL 16 Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 16

UMWELTSCHUTZ

1. Die Vertragsparteien unterstützen den Schutz der Umwelt, indem sie die nachhaltige Entwicklung des Luftverkehrs fördern und die erheblichen Umweltauswirkungen des Luftverkehrs, einschließlich der Treibhausgasemissionen, der Schadstoffemissionen und des Lärms, wirksam bekämpfen. Sie verpflichten sich, diese Ziele durch Unterstützung der Entwicklung wirksamer globaler Normen durch die ICAO und durch geeignete innerstaatliche Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht zu verfolgen.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für das Ziel des Pariser Übereinkommens, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius, vorzugsweise auf 1,5 Grad Celsius oder weniger, gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Sie kommen überein, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, indem sie die mit dem Luftverkehr verbundenen Treibhausgas- und Nicht-CO2-Emissionen begrenzen.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für das auf der 41. Tagung der ICAO-Vollversammlung beschlossene langfristige Ziel, die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2050 auf Null zu reduzieren, und werden sich darum bemühen, dieses Ziel zu erreichen. Sie kommen überein, bei der Entwicklung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zusammenzuarbeiten.

4. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bewältigung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs und die Verfolgung seiner nachhaltigen Entwicklung eine Reihe von Maßnahmen erfordern, darunter Verbesserungen der Flugzeugtechnologie, betriebliche Verbesserungen, die Einführung nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) und marktgestützte Maßnahmen. Die Vertragsparteien werden sich insbesondere an Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des ICAO-Programms zur Kompensation und Reduzierung von Kohlenstoffemissionen in der internationalen Luftfahrt (CORSIA) beteiligen.

5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Unterstützung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsmaßnahmen auf Ebene der ICAO zusammenzuarbeiten. Insbesondere verpflichten sie sich, den von der dritten ICAO-Konferenz über Luftfahrt und alternative Kraftstoffe (CAAF/3) am 24. November 2023 angenommenen globalen Rahmen umzusetzen.

6. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Maßnahmen zu entwickeln, die die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet fördern und ausweiten. Sie kommen überein, sich gegenseitig über die getroffenen Maßnahmen und die damit verbundenen bewährten Verfahren zu informieren. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, einen Beitrag zu regionalen und internationalen Maßnahmen zu leisten, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und den Einsatz von SAF zu erhöhen.

7. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit bei Umweltmaßnahmen im Luftverkehr durch den Austausch von Informationen und einen regelmäßigen Dialog fortzusetzen und zu verstärken.

8. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es die Befugnis der zuständigen Behörden einer Vertragspartei ein, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltauswirkungen von Luftverkehrsdiensten zu verhindern oder ihnen auf andere Weise zu begegnen, sofern diese Maßnahmen in vollem Umfang mit ihren Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht, einschließlich des Abkommens von Chicago, in Einklang stehen und ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit angewendet werden.

Schlagworte

Umweltmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277888

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