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ARTIKEL 7 Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 7

BENUTZERGEBÜHREN

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Nutzungsgebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für die Nutzung von Flugnavigations- und Flugverkehrskontrolldiensten, Flughafeninfrastruktur, Luftsicherheits- und damit zusammenhängenden Einrichtungen und Diensten auferlegen können, gerecht, angemessen, nicht ungerechtfertigterweise diskriminierend sowie gleichmäßig auf die Nutzerkategorien aufgeteilt sind. Diese Gebühren können die vollen Kosten widerspiegeln, die den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden/Stellen durch die Bereitstellung geeigneter Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem betreffenden Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems entstehen, dürfen diese jedoch nicht überschreiten. Diese Gebühren können eine angemessene Kapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die Nutzungsgebühren erhoben werden, sind auf einer effizienten und wirtschaftlich angemessenen Grundlage bereitzustellen. In jedem Fall sind diese Gebühren den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu Bedingungen aufzuerlegen, die nicht ungünstiger sind als die günstigsten Bedingungen, die jedem anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung gewährt werden.

2. Jede Vertragspartei fördert Konsultationen zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den Luftfahrtunternehmen und/oder ihren Vertretungsorganen, die die Dienste und Einrichtungen nutzen, und fördert, dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen und die Luftfahrtunternehmen oder ihre Vertretungsorgane die Informationen austauschen, die erforderlich sind, um eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren im Einklang mit den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 zu ermöglichen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen die Benutzer mit einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebühren unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, die von den Benutzern geäußerten Ansichten zu berücksichtigen, bevor Änderungen vorgenommen werden.

3. In Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 20 (Beilegung von Streitigkeiten) dieses Abkommens wird keine der Vertragsparteien als gegen eine Bestimmung dieses Artikels verstoßend angesehen, es sei denn:

  1. (a) sie es unterlässt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Überprüfung der von der anderen Partei beanstandeten Abgabe oder Praxis vorzunehmen, oder
  2. (b) sie nach einer solchen Überprüfung nicht alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen ergreift, um eine mit diesem Artikel unvereinbare Gebühr oder Praxis abzustellen.

Schlagworte

Luftsicherheitsdienst, Flugnavigationskontrolldienst, Luftsicherheitseinrichtung, Flughafensicherheitseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277878

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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