ARTIKEL 11
HANDELSVERTRETUNG UND KOMMERZIELLE MÖGLICHKEITEN
1. Vertretung des Luftfahrtunternehmens
- Die von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen sind berechtigt:
- (a) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros für die Förderung des Luftverkehrs und den Verkauf von Flugscheinen sowie, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, andere für die Durchführung des Luftverkehrs erforderliche Einrichtungen zu errichten die Erbringung von Luftverkehrsleistungen;
- (b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung das für die Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderliche leitende, kaufmännische, technische, betriebliche und sonstige Fachpersonal einzuführen und zu unterhalten.
- (c) Dieser Personalbedarf kann nach Wahl der benannten Luftfahrtunternehmen durch eigenes Personal beliebiger Staatsangehörigkeit oder durch Inanspruchnahme der Dienste anderer Organisationen, Unternehmen oder Luftfahrtunternehmen gedeckt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Erbringung solcher Dienste im Gebiet dieser Vertragspartei berechtigt sind.
- (d) Die Vertreter und das Personal unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei. In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt jede Vertragspartei den in Absatz 1 genannten Vertretern und Mitarbeitern so bald wie möglich die erforderlichen Arbeitserlaubnisse, nationalen Arbeitsvisa, Aufenthaltserlaubnisse oder gegebenenfalls andere ähnliche Dokumente, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- (e) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von der anderen Vertragspartei benannten Vertretungen der Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben können.
2. Verkauf, Umwandlung und Übertragung von Mitteln und Einnahmen
- (a) Jedes benannte Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei kann den Verkauf von Luftbeförderungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und/oder nach Ermessen des Luftfahrtunternehmens über seine Verkaufsagenten, andere von dem Luftfahrtunternehmen benannte Vermittler, über ein anderes Luftfahrtunternehmen oder über das Internet betreiben. Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, solche Beförderungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungen und Dienstleistungen in der Währung des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbaren Währungen gemäß den örtlichen Währungsvorschriften zu kaufen.
- (b) Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, Einkünfte aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbare Währungen umzurechnen und vom Gebiet der anderen Vertragspartei in sein Heimatgebiet oder in das Land oder die Länder seiner Wahl gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu überweisen. Die Konvertierung und Überweisung ist unverzüglich und ohne diesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung zu dem amtlichen Wechselkurs zuzulassen, der für laufende Transaktionen und Überweisungen an dem Tag gilt, an dem das Luftfahrtunternehmen den ersten Antrag auf Überweisung stellt.
- (c) Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, örtliche Ausgaben, einschließlich Flughafengebühren und Treibstoffkäufe, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu bezahlen. Nach eigenem Ermessen können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei solche Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen in Übereinstimmung mit den örtlichen Währungsvorschriften bezahlen.
3. Bodenabfertigung
- Vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei, einschließlich im Falle Österreichs des Rechts der Europäischen Union, hat jedes benannte Luftfahrtunternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei das Recht, unter konkurrierenden Anbietern, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, ganz oder teilweise auszuwählen oder nach eigenem Ermessen seine eigene Bodenabfertigung durchzuführen („Selbstabfertigung“). Wird die Selbstabfertigung durch Gesetze und sonstigen Vorschriften eingeschränkt oder ausgeschlossen und besteht kein wirksamer Wettbewerb zwischen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten, so wird jedes benannte Luftfahrtunternehmen hinsichtlich seines Zugangs zur Selbstabfertigung und zu Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Anbietern erbracht werden, auf nichtdiskriminierende Weise behandelt.
4. Leasing
- Die benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, die vereinbarten Dienste auf den festgelegten Strecken unter Verwendung von Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzungen) zu erbringen, die von einem beliebigen Unternehmen, einschließlich anderer Luftfahrtunternehmen, geleast wurden, sofern sie von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die Genehmigung erhalten haben, die Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeuge und Besatzungen) auf dieser Grundlage einzusetzen. Im Falle der Republik Österreich gelten keine Beschränkungen für das Wet-Lease-Verfahren, sofern Leasinggeber und Leasingnehmer gemäß der Wet-Lease-Vereinbarung EU-Luftfahrtunternehmen sind, von denen a) eines die Mehrheit an dem anderen hält oder b) eine einzige Stelle eine Mehrheitsbeteiligung an beiden hat.
5. Code Anteil
- Bei der Erbringung von Diensten im Rahmen dieses Abkommens kann jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kooperative Marketingvereinbarungen, wie Code-Sharing-Vereinbarungen, mit anderen Unternehmen schließen:
- (a) ein oder mehrere benannte Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien; und
- (b) ein oder mehrere benannte Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes; und
- (c) alle Anbieter von Land- oder Seeverkehrsdienstleistungen;
- unter der Voraussetzung, dass i) alle beteiligten Verkehrsunternehmen über die entsprechende Genehmigung verfügen und ii) die Vereinbarungen die normalerweise für solche Vereinbarungen geltenden Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Wettbewerb erfüllen. Bei Personenbeförderungen, die im Rahmen von Codesharing verkauft werden, wird der Käufer am Verkaufsort oder in jedem Fall vor dem Einsteigen darüber informiert, welche Verkehrsunternehmen die einzelnen Abschnitte des Dienstes durchführen werden.
6. Intermodaler Verkehr
- Vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei ist es den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, in Verbindung mit dem Luftverkehr intermodalen Verkehr nach oder von beliebigen Punkten in den Gebieten der Vertragsparteien oder von Drittländern durchzuführen. Die Luftfahrtunternehmen können sich dafür entscheiden, den intermodalen Verkehr selbst durchzuführen oder ihn durch Vereinbarungen, einschließlich Code-Sharing, mit anderen Verkehrsträgern zu erbringen. Solche intermodalen Dienste können als durchgehender Dienst und zu einem einzigen Preis für die kombinierte Beförderung im Luftverkehr und im intermodalen Verkehr angeboten werden, sofern Fluggäste und Verlader über die Anbieter der betreffenden Beförderung informiert werden.
7. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen
- Jedes benannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, die Wartung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen im Gebiet der anderen Vertragspartei selbst durchzuführen oder diese Leistungen ganz oder teilweise nach seiner Wahl an einen der für die Erbringung solcher Leistungen zugelassenen und auf den jeweiligen Flughäfen zugelassenen Anbieter zu vergeben. Wartung und Mängelbeseitigung können auch für Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, an denen a) die eine Partei die Mehrheit der Anteile der anderen Partei hält oder b) ein einziges Unternehmen die Mehrheit der Anteile der beiden Parteien besitzt.
Schlagworte
Landverkehrsienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20013179
Dokumentnummer
NOR40277882
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