Artikel 2
Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Zweck der Nachprüfung bezeichnet ist. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt den Vertretern der EG-Kommission, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen, ebenfalls einen solchen Prüfungsauftrag.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080305
alte Dokumentnummer
N5199319551L
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