Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

Freistellungen für technische Vereinbarungen

1. Das in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens niedergelegte Verbot gilt nicht für die in der Anlage 7 zu diesem Protokoll aufgeführten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, sofern sie ausschließlich technische Verbesserungen oder technische Zusammenarbeit bezwecken oder bewirken. Das betreffende Verzeichnis ist nicht erschöpfend.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterbreitet erforderlichenfalls gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für die Änderung des Verzeichnisses in Anlage 7.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080213

alte Dokumentnummer

N5199319457L

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