KAPITEL VII
FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN DER BESCHWERDEN NACH ARTIKEL 10, DER ANTRÄGE NACH ARTIKEL 12 UND DER ANMELDUNGEN NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES KAPITELS VI
Artikel 1
Beschwerden
1. Beschwerden nach Artikel 10 des Kapitels VI sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staats oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen; sie können unter Verwendung von Formblättern erfolgen, die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 3 oder von der EG-Kommission erstellt worden sind.
2. denn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die Beschwerde unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080156
alte Dokumentnummer
N5199319400L
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