KAPITEL II
ALLGEMEINE VERFAHRENSREGELN ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 53 UND 54 DES EWR-ABKOMMENS
Artikel 1
Grundsatzbestimmung
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art und die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 54 des EWR-Abkommens sind verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf; Artikel 6 dieses Kapitels und Artikel 3 des Kapitels XVI bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080083
alte Dokumentnummer
N5199319327L
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