Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL V: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL XVI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT I

AUF KAPITEL II BIS XII UND XV ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anmeldung bestehender Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

1. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens beschriebenen Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens, den in den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäß den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV des vorliegenden Protokolls anzumelden.

2. Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen solche der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art sind und unter Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels II fallen; sie können bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens, den in den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäß den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV angemeldet werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080307

alte Dokumentnummer

N5199319562L

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