ABSCHNITT II
AUSKUNFTSPFLICHT (ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABSCHNITTES I)
TEIL I
Verpflichtung zur Anzeige
Artikel 1
Alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb des räumlichen Anwendungsgebietes des EWR-Abkommens auf dem Gebiet von Kohle oder Stahl eine Produktionstätigkeit oder eine andere Vertriebstätigkeit als den Verkauf an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende ausüben, sind - falls sie die in den nachstehenden Artikeln bezeichneten Vorgehen tätigen - zur Auskunft nach Maßgabe dieses Abschnitts verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080295
alte Dokumentnummer
N5199319541L
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