KAPITEL XIV
AUSFÜHRLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANMELDUNGEN, ÜBER DIE FRISTEN UND ÜBER DIE ANHÖRUNG IM BEREICH DER KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN
ABSCHNITT I
ANMELDUNGEN
Artikel 1
Berechtigung zur Anmeldung
1. Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89), bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.
2. Wenn Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, so haben sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.
3. Gemeinsame Anmeldungen sollten von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080272
alte Dokumentnummer
N5199319516L
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