Anlage 1
— ANHANG
ERKLÄRUNGEN
ERKLÄRUNG DER EU-MITGLIEDSTAATEN
Nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens werden sich die Mitgliedstaaten nach Kräften darum bemühen, den Anforderungen ihrer innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Verfahren schnellstmöglich nachzukommen, damit dieses Übereinkommen umgehend in Kraft treten kann.
ERKLÄRUNG DÄNEMARKS
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens hat Dänemark das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Position Dänemarks in Erinnerung gerufen. Dänemark wird das Übereinkommen unter Einhaltung des Protokolls genehmigen, und jeder Vorbehalt oder jede Erklärung, die Dänemark in diesem Zusammenhang vorzubringen haben könnte, beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Teils II dieses Protokolls und schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens und seine uneingeschränkte Umsetzung durch die anderen Mitgliedstaaten keineswegs aus.
ERKLÄRUNG IRLANDS
Nichts in diesem Übereinkommen, insbesondere die Artikel 2, 9, 11, 12, 13 und 17, gestattet oder erfordert Gesetze oder jedes andere Tätigwerden Irlands, die durch die Verfassung Irlands und insbesondere Artikel 15.6.2 verboten sind.
ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS
Die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaats gemäß Artikel 17 des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten bzw. abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wie auch im Rahmen von Übungen zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-SOFA) durch Österreich bezieht sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaats auf dem Gebiet Österreichs.
ERKLÄRUNG SCHWEDENS
Die schwedische Regierung erklärt hiermit, dass Artikel 17 dieses Übereinkommens den Entsendestaat nicht dazu berechtigt, Gerichtsbarkeit im schwedischen Hoheitsgebiet auszuüben. Insbesondere verleiht die genannte Bestimmung dem Entsendestaat nicht das Recht, im schwedischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Strafen zu vollstrecken.
Dies lässt die Zuständigkeitsverteilung nach Artikel 17 zwischen Entsende- und Aufnahmestaat völlig unberührt. Es berührt auch nicht das Recht eines Entsendestaats zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit im eigenen Hoheitsgebiet, nachdem die unter Artikel 17 fallenden Personen in den Entsendestaat zurückgekehrt sind.
Darüber hinaus schließt dies nicht aus, dass die Militärbehörden eines Entsendestaats im schwedischen Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen ergreifen, die unmittelbar erforderlich sind, um innerhalb der Truppe für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20010633
Dokumentnummer
NOR40214324
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