TEIL III
BESTIMMUNGEN, DIE NUR FÜR HAUPTQUARTIERE UND TRUPPEN SOWIE DEREN MILITÄR- UND ZIVILPERSONAL GELTEN
Artikel 9
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, dürfen die Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal nach Artikel 1 samt deren Material vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch dessen Hoheitsgebiet bewegt und vorübergehend dorthin verlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20010633
Dokumentnummer
NOR40214313
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