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Artikel 9 EU-Truppenstatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

TEIL III

BESTIMMUNGEN, DIE NUR FÜR HAUPTQUARTIERE UND TRUPPEN SOWIE DEREN MILITÄR- UND ZIVILPERSONAL GELTEN

Artikel 9

Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, dürfen die Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal nach Artikel 1 samt deren Material vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch dessen Hoheitsgebiet bewegt und vorübergehend dorthin verlegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214313

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