Artikel 12
(1) Regulär aufgestellte Einheiten, Verbände oder sonstige Truppenteile aus Militär- und Zivilpersonal sind aufgrund einer Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat berechtigt, die Polizeigewalt in allen Lagern, Einrichtungen, Hauptquartieren oder anderen Liegenschaften, die sie allein belegen, auszuüben. Die Polizei dieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um dort die Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten.
(2) Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Polizeigewalt nach Absatz 1 nur nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den Behörden des Aufnahmestaats und in Abstimmung mit diesen Behörden und nur insoweit eingesetzt werden, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern dieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20010633
Dokumentnummer
NOR40214316
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