Artikel 15
(1) Die Archive und sonstigen dienstlichen Schriftstücke von Hauptquartieren, die in den Räumlichkeiten dieser Hauptquartiere oder von einem dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mitglied dieser Hauptquartiere aufbewahrt werden, sind unverletzlich, es sei denn, die Hauptquartiere haben auf diese Immunität verzichtet. Auf Antrag des Aufnahmestaats und in Gegenwart eines Vertreters dieses Staates überprüfen die Hauptquartiere die Art der Dokumente, um festzustellen, ob sie unter die Immunität nach diesem Artikel fallen.
(2) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer gerichtlichen Stelle des Aufnahmestaats ein Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Unverletzlichkeit vor, so nimmt der Rat auf Antrag mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt.
(3) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit vom Rat mit dem Ziel einer Beilegung geprüft. Kann eine solche Streitigkeit so nicht beigelegt werden, so beschließt der Rat einstimmig die Modalitäten, nach denen sie beizulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20010633
Dokumentnummer
NOR40214319
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