Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern dem in Artikel 1 genannten Personal erforderlichenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung des Dienstes; dies gilt auch für dessen Familienangehörige. Von dem Personal und den Familienangehörigen kann jedoch ein Nachweis verlangt werden, dass sie unter die in Artikel 1 genannten Kategorien fallen.
(2) Unbeschadet der Vorschriften, die nach dem Gemeinschaftsrecht für den freien Personenverkehr gelten, genügt für diesen Zweck ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder ein Befehl über die Abstellung beziehungsweise Abordnung zu den EU-Organen.
Schlagworte
Einzelmarschbefehl
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20010633
Dokumentnummer
NOR40214306
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