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Artikel 19 EU-Truppenstatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernissen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren für die Genehmigung dieses Übereinkommens.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der verfassungsrechtlichen Verfahren im Sinne des Absatzes 2 durch den letzten Mitgliedstaat in Kraft.

(4) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Der Verwahrer veröffentlicht dieses Übereinkommen sowie Angaben zu seinem Inkrafttreten nach Abschluss der in Absatz 2 genannten verfassungsrechtlichen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union.

(7) Nehmen Drittstaaten an Tätigkeiten teil, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, so können die diese Teilnahme regelnden Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen, dass dieses Übereinkommen im Rahmen dieser Tätigkeiten auch für diese Drittstaaten gilt.

(8) Dieses Übereinkommen kann mit einstimmiger schriftlicher Zustimmung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214323

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