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Artikel 13 EU-Truppenstatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Artikel 13

(1) Militärpersonal darf, sofern es durch Befehl dazu ermächtigt ist und nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen.

(2) Zivilpersonal darf, sofern es durch nationale Regelungen des Entsendestaats dazu berechtigt ist und vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214317

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