Artikel 11
Vorbehaltlich der Vereinbarungen und Vorkehrungen, die bereits in Kraft sind oder die möglicherweise nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens von den entsprechend ermächtigten Vertretern des Aufnahme- und des Entsendestaats geschlossen beziehungsweise getroffen werden, übernehmen allein die Behörden des Aufnahmestaats die Verantwortung dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Einheiten, Verbänden oder sonstigen Truppenteilen die von ihnen benötigten Liegenschaften und die dazugehörigen Anlagen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und Vorkehrungen haben soweit wie möglich den Vorschriften über die Unterbringung und Verpflegung vergleichbarer Einheiten, Verbände oder sonstiger Truppenteile des Aufnahmestaats zu entsprechen.
Soweit keine besondere entgegenstehende Vereinbarung getroffen wurde, sind für die Rechte und Pflichten aus Belegung und Benutzung der Liegenschaften beziehungsweise Benutzung oder Inanspruchnahme der Anlagen oder Leistungen die Gesetze des Aufnahmestaats maßgebend.
Schlagworte
Aufnahmestaat
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20010633
Dokumentnummer
NOR40214315
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