§ 54.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1968 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) § 45 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Zum in Abs. 2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.
(4) § 45 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) §§ 13 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde (§§ 14 und 20) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 bei Gericht eingelangt ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige gerichtliche Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen und zu beenden.
(6) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5 Abs. 1 bis 2, 6, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 bis 3, 9, 10, 11, 11a, 12a, der 2. Abschnitt, 23 Abs. 5, 24, 25, 28, 35, 37, 38, 39 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, 50 samt Überschrift, 51 Abs. 2, 54 Abs. 5 und 6 und 56 sowie der Entfall der §§ 26, 27, 29 bis 34, 40, 52, 53 und der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a und § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020 ist auf nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingebrachte Anträge anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010326
Dokumentnummer
NOR40226614
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