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§ 11 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Pflichten des behandelnden Arztes

§ 11

(1) Behandelnde Ärzte und Krankenanstalten haben der Bezirksverwaltungsbehörde – unbeschadet der Meldepflicht nach §§ 3f – diejenigen Personen zu melden, die sich wegen einer Erkrankung oder eines Krankheitsverdachts an Tuberkulose in ihrer Behandlung befinden oder sich ihrer Behandlung bzw. diagnostischen Abklärung entzogen haben. Sie haben der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen alle von ihnen erhobenen einschlägigen Befunde sowie auf Aufforderung der Behörde sonstige für die Aufgaben der Behörde nach diesem Bundesgesetz relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt hat anlässlich der Entlassung oder des Todes einer Person, die wegen meldepflichtiger Tuberkulose aufgenommen war, der Bezirksverwaltungsbehörde einen Bericht zu übermitteln, der die notwendigen Angaben über Verlauf und Behandlung zu enthalten hat. Ist die Person verstorben, so ist, sofern eine Obduktion vorgenommen wurde, zusätzlich der Obduktionsbefund zu übermitteln.