vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

§ 10

Zur Sicherung des Therapieerfolges ist ein gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den behandelnden Ärzten und Krankenanstalten und der Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere:

  1. 1. der Befund und das Ergebnis der durch die Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen (insbesondere Röntgenbefunde und –bilder und sonstige bildgebende Diagnostik, bakteriologische Untersuchungen) dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Krankenanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und
  2. 2. mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Krankenanstalt über geeignete Maßnahmen Rücksprache zu halten.