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§ 9 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2020

Pflichten der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 9.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. die Abklärung des Verdachts auf eine Tuberkuloseerkrankung sowie die Diagnose sicherzustellen;
  2. 2. die Veranlassung der Ermittlung der Wohn-, Krankenversicherungs- und Arbeitsverhältnisse der kranken Person;
  3. 3. bei Personen, die in engem Kontakt zu einer an ansteckender Tuberkulose erkrankten Person standen, eine Infektionsdiagnostik zu veranlassen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko über die Möglichkeit einer Infektionsprophylaxe aufzuklären;
  4. 4. bei Personen, die in engem Kontakt zu einer an ansteckender Tuberkulose erkrankten Person standen und sich im Rahmen der Infektionsdiagnostik eine latente Tuberkulose ergeben hat, über die mit einer Infektion verbundenen Gefahren sowie bei erhöhter Erkrankungsgefahr über die Möglichkeit einer präventiven Therapie aufzuklären;
  5. 5. die Überwachung der Durchführung der Therapie, die Abklärung des Therapiestatus nach sechs Monaten und erforderlichenfalls in weiteren sechsmonatigen Abständen;
  6. 6. die Verständigung der zuständigen Veterinärbehörde bei Infektion mit Mykobakterium bovis oder caprae oder anderen Tuberkuloseerregern tierischen Ursprungs;
  7. 7. die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit anderen von einem Fall betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden;
  8. 8. die ehestmögliche Belehrung der kranken Person entsprechend dem jeweiligen Krankheitsstadium in einer ihr verständlichen Sprache über
  1. a) die mit der Erkrankung verbundenen Gefahren für sich und ihre Umgebung;
  2. b) die genauen Anweisungen für ein im Hinblick auf das Krankheitsstadium adäquates Verhalten, um die Gefährdung anderer Personen verlässlich auszuschließen;
  3. c) Behandlungs- und Verhaltenspflichten nach §§ 2, 6 Abs. 3 und 4 sowie 7 Abs. 1 und 3;
  4. d) die mögliche Rechtsfolge der gerichtlichen Anhaltung nach den §§ 14 ff. und das mögliche Ausmaß der damit jeweils verbundenen Einschränkungen der persönlichen Freiheit bei Gefährdung anderer Personen und Verletzung der in lit. b und c angeführten Pflichten;
  1. 9. die ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (§ 3 Z 2) in einer ihr verständlichen Sprache über
  1. a) ihre Verhaltenspflichten nach §§ 6 Abs. 3 und 4 und 7 Abs. 1 und 3;
  2. b) die genauen Anweisungen für ihr Verhalten, um eine potentielle Gefährdung anderer Personen verlässlich auszuschließen;
  3. c) die mögliche Rechtsfolge der gerichtlichen Anhaltung nach den §§ 14 ff. und das mögliche Ausmaß der damit jeweils verbundenen Einschränkungen der persönlichen Freiheit bei Gefährdung anderer Personen und Verletzung der in lit. a und b angeführten Pflichten.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erfüllung ihrer Aufgaben zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht umfasst insbesondere die Aufbewahrung der Anamnese, der Laborergebnisse einschließlich der für die Therapie relevanten Labordaten, der Histologie, des Therapieverlaufs, sonstiger für die Erfüllung ihrer Aufgaben wichtiger Mitteilungen und Unterlagen sowie von Röntgenbefunden und -bildern und bildgebender Diagnostik. Die Dokumentation ist mindestens 30 Jahre, Röntgenbilder sind jedoch nur zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Über die Belehrung nach Abs. 1 Z 8 oder 9 ist eine Niederschrift aufzunehmen und der kranken oder krankheitsverdächtigen Person nachweislich auszufolgen.

(4) Eine kurative ärztliche Tätigkeit darf im Rahmen der Betreuung nicht stattfinden.

Schlagworte

Wohnverhältnis, Schlafverhältnis, Röntgenbild, Krankenversicherungsverhältnis, Behandlungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR40226612

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