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§ 3 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Meldepflicht

§ 3

Meldepflichtig im Sinn dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. jede Tuberkuloseerkrankung gemäß § 1 Abs. 2 und 3;
  2. 2. ein Krankheitsverdacht (§ 1 Abs. 4), wenn sich die krankheitsverdächtige Person der endgültigen diagnostischen Abklärung entzieht;
  3. 3. jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hatte; Todesfälle sind auch dann zu melden, wenn der Todesfallmeldung bereits eine Erkrankungsmeldung vorausgegangen war;
  4. 4. jeder positive Nachweis eines Tuberkuloseerregers.